Alma Rosé Preisträgerin 2025, Lena Gautam

Alma Rosé Preisträgerin 2025, Lena Gautam: Die Plakatsammlung Sachs. Eine rechtshistorische Betrachtung der Rückerstattung von nationalsozialistischer Raubkunst.

1. Das Schicksal von Hans Sachs und seiner Sammlung

In einer der letzten Wochen des Jahres 1938 hielten drei Lastwagen vor dem Berliner Haus des jüdischen Zahnarztes Hans Josef Sachs. Das NS-Propagandaministerium hatte sich bereits Tage zuvor angekündigt und Hans Sachs um die Sicherstellung eines „reibungslose[n] Verlauf[s] des Einpackens und Abtransportes“ gebeten.1 Eingepackt und abtransportiert werden sollten rund 12500 Plakate und 18000 kleinformatige Grafiken, die Sachs seit seiner Breslauer Schulzeit zusammengetragen, fachgerecht aufbewahrt und sorgsam katalogisiert hatte. Die Beamten des NS-Propagandaministeriums erklärten die Sammlung für konfisziert und beriefen sich auf ein Gesetz, laut dem der Besitz von politischen Drucksachen – als welche die Plakate und Grafiken klassifiziert worden waren – verboten sei.2

Hans Sachs, geboren 1881, studierte Zahnmedizin in Berlin und Breslau, bildete sich anschließend in New York weiter und ließ sich danach als Zahnarzt nieder. Ab 1908 führte er in Berlin eine erfolgreiche Praxis, behandelte teilweise prominente Patienten wie Albert Einstein und veröffentlichte zahlreiche wissenschaftliche Arbeiten zur Zahnmedizin.3 Seine Leidenschaft galt seit Schultagen der Plakatkunst. Schon als Kind begann er zu sammeln und besaß 1938 wohl die bedeutendste Sammlung ihrer Art. Reklameplakate hatten sich in Frankreich Ende des 19. Jahrhunderts zu einem eigenständigen Kunstmedium entwickelt und wurden bald auch im deutschsprachigen Raum populär. Sachs katalogisierte seine Sammlung, gründete 1905 den „Verein der Plakatfreunde“ und gab ab 1910 die Zeitschrift Das Plakat heraus.4

Hans Sachs um 1910 in Berlin Foto.
AP Courtesy of Peter Sachs.

Der Sammlungskonfiszierung 1938 waren bereits eine Reihe von NS-Verfolgungsmaßnahmen vorausgegangen: 1934 wurde Sachs die Kassenzulassung entzogen, es folgten Gestapo-Verhöre, Hausdurchsuchungen und am 9. November 1938 seine Inhaftierung im KZ Sachsenhausen. Nach seiner Freilassung bereitete er die Emigration in die USA vor. Zugleich leitete er die Übereignung seiner Sammlung als Pfand an den nicht durch nationalsozialistische Verfolgung bedrohten Bankier Lenz in die Wege, um ihre Beschlagnahmung zu verhindern.5 Der Übergabe kam die Konfiszierung durch das NS-Propagandaministerium zuvor. Dem Drängen des Ministeriums und der Gestapo, die Sammlung gegen eine Geldsumme, die den tatsächlichen Wert der Sammlung deutlich unterschritt, herauszugeben, gab der Bankier schließlich nach. Noch im selben Jahr verließ Sachs zusammen mit Frau und Sohn Berlin. In Boston und New York studierte er erneut Zahnmedizin, wurde im Alter von 60 Jahren erneut approbiert und war bis 1962 als niedergelassener Zahnarzt in New York tätig.6

Hans Sachs‘ Praxis in Berlin, circa 1937.
Archiv der Bundezahnärztekammer.


2. Restitution von NS- Raubkunst als Teil juristischer Aufarbeitung

Der Fall Sachs ist einer von zahlreichen NS-Raubkunstfällen, die deutsche Gerichte nach 1945 beschäftigten. In seiner Grundkonstellation ähnelt er anderen Fällen und ist typisch für den bundesrepublikanischen Umgang mit Restitutionsansprüchen. Als Fall, in dem bereits in den 1960er-Jahren Ansprüche erfolgreich geltend gemacht wurden und der in den 1990er-Jahren erneut aufgerollt wurde, weist er eine ungewöhnliche lange Fallgeschichte auf und eröffnet den Blick auf die longue durée des Umgangs mit Restitutionsfragen.

Juristisch geht es bei der Rückerstattung nationalsozialistischer Raubkunst im Kern um Eigentums- und Besitzfragen: Wer ist rechtmäßiger Eigentümer? Haben im Unrechtsstaat geschlossene Rechtsgeschäfte Bestand? Ist der gutgläubige Erwerber zu schützen und besteht ein Herausgabeanspruch trotz früherer Entschädigung oder gegenüber einem bösgläubigen Besitzer? Es sind juristische Fragegestellungen, die mit den Instrumentarien des Rechts beantwortet, verbindlich entschieden oder zumindest in seinen Kategorien diskutiert werden können.

Die Rückerstattung nationalsozialistischer Raubkunst ist zugleich Teil jenes gesellschaftlichen Prozesses, der zunächst als Vergangenheitsbewältigung, später als Aufarbeitung bezeichnet wurde.7 Die Nachkriegsjahre bis in die 1960er waren in der Bundesrepublik geprägt vom Verdrängen und Leugnen individueller wie kollektiver Schuld. Erst danach setzte ein bis heute andauernder Diskurs ein, in dem politische, historische, juristische und populäre Perspektiven einander ergänzen, widersprechen und um Deutungshoheit ringen.8 Auch die Praxis der Restitution wandelte sich im Laufe der Jahrzehnte und spiegelt die jeweiligen gesellschaftlichen und politischen Strömungen wider.


Thomas Theodor Heine (Farblithographie, 1896) ,,Simplicissimus 10 PF“.


3. Wiedergutmachungsverfahren der Nachkriegszeit

3. 1. Militärgesetze der Alliierten

Die rechtlichen Grundlagen, auf denen Geschädigte, wie Hans Sachs nach 1945 Entschädigung oder Rückgabe entzogener Kulturgüter fordern konnten, wurden von den drei westalliierten Mächten geschaffen. Eine Sondergesetzgebung war erforderlich, da die tiefgreifenden Eigentums- und Besitzverschiebungen der NS-Zeit mit den Mitteln des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht angemessen zu bewältigen waren.9

Das allgemeine Zivilrecht stieß insbesondere dort an seine Grenzen, wo ein Eigentumsverlust auf einem formal rechtmäßigen Rechtsgeschäft beruhte. In dieser sogenannten ersten Phase der Enteignungen veräußerten Verfolgte ihr Eigentum meist unter Druck – um ihren Lebensunterhalt zu sichern, die Flucht zu finanzieren oder drohender Zerstörung zuvorzukommen. Ob es sich bei diesen Verkäufen um sittenwidrige Ausnutzung einer Zwangslage (§ 138 BGB) oder um durch Kollektivdrohung erzwunge (§ 123 BGB) handelte, war strittig. Auch der Schutz gutgläubiger Erwerber nach § 932 BGB stand Rückerstattungsansprüchen im Weg.10

Mit den alliierten Rückerstattungsgesetzen wurde erstmals ein rechtlicher Rahmen geschaffen, der diese Hindernisse überwand. Jede verfolgungsbedingte Wegnahme – ob durch staatliche Maßnahmen oder private Rechtsgeschäfte – galt grundsätzlich als ungerechtfertigte Entziehung und begründete einen Restitutionsanspruch. Der gute Glaube der Besitzer:innen an die Rechtmäßigkeit des Erwerbs wurde von diesen Gesetzen, anders als nach BGB-Regelungen, als nicht schützenswert erachtet. Erfasst wurden Vermögenswerte, die zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 aus rassischen, religiösen, nationalen oder politischen Gründen entzogen worden waren.11 Die Umsetzung erfolgte in den Besatzungszonen getrennt;12 die Antragsfristen liefen früh aus – die letzten 1950. Damit waren viele Ansprüche bereits in den 1950er-Jahren verjährt, was auch für Hans Sachs’ Fall bedeutsam werden sollte.

3.2. Die Rechtslage ab 1957: Das Bundesrückerstattungsgesetz

Mit dem Inkrafttreten des Bundesrückerstattungsgesetzes (BRüG) 1957 ging die Zuständigkeit von den Alliierten auf die Bundesrepublik über. Das Gesetz bezog sich auf Vermögenswerte, die sich bei Kriegsende im Besitz des Deutschen Reichs oder von NS-Organisationen befanden, und regelte somit lediglich zuvor bereits nach anderen Rechtsvorschriften entstandene Rückerstattungsansprüche gegen das Deutsche Reich.

Im Unterschied zu den alliierten Regelungen sah das BRüG keine Naturalrestitution, also keine Rückgabe der Objekte selbst, mehr vor, sondern ausschließlich Geldleistungen. Für die Geltendmachung bestanden kurze Ausschlussfristen bis Ende 1958.13 Zuständig für die Verfahren waren die Wiedergutmachungsämter und in zweiter Instanz die Wiedergutmachungskammern der Landgerichte.14 Für Hans Sachs, dessen Sammlung 1938 in Berlin-Schöneberg beschlagnahmt worden war, war die 147. Zivilkammer des Landgerichts Berlin zuständig. Die Bundesrepublik Deutschland trat als Rechtsnachfolgerin des Deutschen Reichs auf.

Sachs, der nach seiner Emigration in New York als Zahnarzt tätig blieb, glaubte seine Sammlung verloren und stellte Anfang der 1960er-Jahre einen Antrag auf Entschädigung nach dem BRüG. Er erklärte an Eides Statt, kein Stück seiner Sammlung veräußert zu haben, und schloss gemäß §§ 31 ff. BRüG einen Vergleich über 225.000 DM mit der Bundesrepublik.15 Damit war der Fall zunächst abgeschlossen. Dass das BRüG eine Rückgabe der Sammlung in natura nicht vor, wurde Jahrzehnte später für den Fall Sachs erneut relevant.

3.3. Das Problem der kurzen Fristen: Verhältnis von Restitutionsgesetzen zu zivilrechtlichen Ansprüchen in der Nachkriegszeit

Einige Jahre später erfuhr Hans Sachs, dass Teile seiner Plakatsammlung im Zeughaus, dem damaligen Museum für Deutsche Geschichte der DDR, lagen. In einem wohl privaten Brief an den zuständigen Kunsthistoriker erklärte er, sein Interesse sei rein ideeller Natur; er betrachte seine Ansprüche wegen der erhaltenen Entschädigungszahlung als abgegolten.16 Tatsächlich befand sich seine Sammlung mangels entsprechender diplomatischer Beziehungen zur DDR ohnehin in unerreichbarer Ferne. Das Bekenntnis zur Rückerstattung unrechtmäßig entzogener Kulturgüter hatte es hier nie gegeben. Aber auch ohnedies bestand nach damals überwiegend vertretener Auffassung für Sachs bei der geschilderten Sachlage keine Möglichkeit, seine wiederaufgefundene Sammlung zurückzufordern. Was nach einer am BGB gebildeten Rechtsauffassung zunächst verwundern mag, ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen Rückerstattungsgesetzen auf der einen und BGB auf der anderen Seite.

Die alliierten Militärgesetze und das Bundesrückerstattungsgesetz (BRüG) modifizierten das im BGB geregelte Eigentümer-Besitzer-Verhältnis zugunsten der ehemaligen Eigentümer:innen. Umstritten war, ob dies primär dem Schutz der NS-Verfolgten diente oder vor allem einen zügigen Abschluss der Rückerstattung zur wirtschaftlichen Stabilisierung ermöglichen sollte. Daran knüpfte der Grundsatzstreit an, ob die Restitutionsgesetze als lex specialis das BGB verdrängen oder ob Geschädigte Ansprüche hilfsweise auch nach BGB geltend machen konnten. Praktisch entscheidend wurden die kurzen Antragsfristen (z. B. Art. 50 II 1 REAO bis 30. 6. 1950): Wer zu spät kam, verlor nicht nur Privilegien, sondern – folgt man der lex-specialis-Lehre – regelmäßig jeden Anspruch.

Diese strenge Linie prägte der BGH früh. 1953 verneinte er im „Kesselwagen“-Fall die Herausgabe: Der Sachverhalt falle zwar unter alliierte Normen, doch die (für die französische Zone geltende) MRVO-Frist sei abgelaufen, die alliierten Regeln seien abschließend und sperrten das BGB. Teleologisch stützte der BGH dies mit dem Zweck, „im Interesse einer baldigen Beruhigung des Wirtschaftslebens“ die durch Restitution ausgelösten Vermögensverschiebungen rasch abzuschließen.17 Die Restitution von NS-Raubkunst kommt in dieser Perspektive die Rolle eines Störfaktors für das Wirtschaftsleben zu, den nach unterstellter Intention der Alliierten die junge Republik vier Jahre nach Kriegsende nicht mehr zu dulden habe.

Dagegen wurde bereits 1953 eingewandt, Art. 1 der alliierten Gesetze wolle die „Rückerstattung in größtmöglichem Umfang“ fördern, nicht Rechte verkürzen; die Spezialnormen seien keine umfassende lex specialis, bürgerlich-rechtliche Ansprüche blieben daneben möglich. Diese Lesart blieb bleib jedoch eine Mindermeinung.18

Die in ständiger Rechtsprechung des BGH etablierte Haltung in dieser Streitfrage bedeutete auch für Sachs, dass die Fristen verstrichen waren und eine Restitution auf Grundlage der Rückerstattungsgesetzgebung ausschied. Ein Herausgabeverlangen, etwa unter Anwendung der in § 197 BGB bestimmten 30-jährigen Verjährungsfrist, kam aufgrund der Unanwendbarkeit des BGB wegen der Vorrangigkeit der Restitutionsnormen ebenfalls nicht in Betracht. Daran hatte offensichtlich auch Sachs zum damaligen Zeitpunkt keinen Zweifel und schloss für sich weitere Ansprüche bereits aufgrund der bereits erfolgten Entschädigungszahlung aus.19



4. Wiedergutmachungsverfahren nach 1989

4.1. Regelungen im Einigungsvertrag: Das Vermögensgesetz

Mit der Grenzöffnung 1989 und der Wiedervereinigung wurde die Restitution erneut aufgegriffen. Das Vermögensgesetz (VermG) regelte vor allem Enteignungen und Konfiskationen in der DDR und lenkte den Blick auch auf Vermögensverluste von NS-Verfolgten im Gebiet der späteren DDR, wo Eigentum – anders als in den Westzonen – weitgehend nicht restituiert worden war. Es sollte jedoch auch für Personen und Vereinigungen gelten, die zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt und in der Folge ihr Vermögen verloren hatten.20 Die nach 1945 in den Westzonen geltenden Grundsätze wurden auf das Beitrittsgebiet übertragen; die Antragsfrist endete nach § 30 a I 1 VermG am 30. 6. 1993.
Für den Fall Sachs lag eine Anwendung des VermG fern, da die Konfiszierung 1938 in Berlin-Schöneberg und damit im Geltungsbereich der west-alliierten Rückerstattungsgesetze erfolgt war. Gleichwohl befassten sich 2009/2010 das Landgericht Berlin und das Kammergericht mit der Frage der Anwendbarkeit des VermG und dem Verhältnis von Rückerstattungsgesetz und BGB – Für Hans Sachs selbst, er war bereits 1974 verstorben, war dies ohnehin nicht mehr von Belang.

4.2. Washingtoner Konferenz und Beratende Kommission

Anfang der 2000er-Jahre entstand mit der Beratenden Kommission ein Schlichtungsorgan für Fälle von NS-Raubkunst. Ihre Einrichtung ging auf den internationalen Druck zurück, noch offene Restitutionsfälle auf eine Weise zu lösen, die sowohl den Erwartungen der Geschädigten als auch der Öffentlichkeit entsprach – ein Impuls, der, ähnlich wie 1945, von außen kam.21

1998 hatten 43 Staaten und 14 Organisationen auf der Washingtoner Konferenz die Washington Principles verabschiedet – eine völkerrechtlich unverbindliche Vereinbarung (soft law), die die Identifizierung und Rückgabe von „Nazi-confiscated art“ forderte. Ziel war, „zügig eine gerechte und faire Lösung“ zu erreichen.22

In Deutschland führten die Washington Principles 1999 zur Gemeinsamen Erklärung und schließlich 2003 zur Einrichtung der Beratenden Kommission. Die Kommission sollte Streitfälle zwischen Anspruchsberechtigten und Museen oder öffentlichen Einrichtungen vermitteln und auf Grundlage von Empfehlungen eine gütliche Einigung herbeiführen. Ihre Entscheidungen waren rechtlich nicht bindend.

Zum Zeitpunkt der Gründung der Kommission war auch Hans Sachs’ Witwe bereits verstorben. Peter Sachs, ihr gemeinsamer Sohn, beerbte sie und trat als Gesamtrechtsnachfolger in mögliche Ansprüche an der Sammlung seines Vaters ein. 2006 forderte er vom Deutschen Historischen Museum, dem Rechtsnachfolger des Museums für Deutsche Geschichte der DDR, die Herausgabe der Sammlung. Es handele sich um NS-Raubkunst, die nach den Washington Principles und der Gemeinsamen Erklärung zu restituieren sei. Das Museum lehnte die Herausgabe ab und verwies darauf, dass Hans Sachs bereits seit 1966 vom Verbleib seiner Sammlung gewusst habe. Beide Seiten riefen daraufhin die Beratende Kommission an.

Die Kommission sprach 2007 schließlich die Empfehlung aus, dass die Sammlung im Museum verbleiben solle. Zur Begründung verwies sie auf den Brief von Hans Sachs aus dem Jahr 1966, in dem er erklärte, sein Interesse an der Sammlung sei rein ideeller Natur, sowie auf eine spätere Äußerung, wonach „West- und Ostdeutschland – dessen bin ich sicher – ihre Schätze zu hüten wissen“. Nach Auffassung der Kommission ließen die Äußerungen darauf schließen, dass Hans Sachs auf eine Rückforderung verzichten und die Sammlung im Museum belassen wollte.23

Die Kategorien, in denen die Kommission ihre Überlegungen abwägt, gehören nicht der juristischen Sphäre an, sondern der moralischen. Fremd ist der Gedanke, dass es für eine Rückforderung des Eigentümers irgendwann schlicht zu spät sei, weil der Besitzende nicht mehr damit habe rechnen müssen, aber auch dem BGB nicht. Wer eine späte Rückforderung abwehren will, der beruft sich entweder auf den Rechtsgedanken Treu und Glauben nach § 242 BGB oder macht Ersitzung nach § 937 BGB geltend. Mit den strengen Maßstäben, die aus juristischer Sicht wohl in derartigen Fällen anzuwenden üblich sind, muss sich die Kommission in ihrem Votum indes nicht beschweren. Sie soll, so die eigene Auffassung, das Recht in ihre Abwägungen nur so weit einfließen lassen, wie sie es „aus ethischen Gründen für angemessen hält“.24 Der Aufforderung Peter Sachs’, die Kommission möge die Akten zum Fall zur Einsichtnahme und freigeben, kam sie nicht nach.25 Eine ausführliche Begründung veröffentlichte die Kommission weder im Fall Sachs noch in anderen Fällen.



5. Gerichtsverfahren im Fall Sachs

5.1. Landgericht Berlin

Nach der abschlägigen Empfehlung der Beratenden Kommission von 2007 reichte Peter Sachs beim Landgericht Berlin Klage auf Herausgabe der Sammlung seines Vaters ein. Das Gericht stellte zunächst fest, dass die Sammlung ursprünglich Eigentum von Hans Sachs war und dass Peter Sachs dieses als Erbe übernommen hatte. Besitzer war das Deutsche Historische Museum (DHM). Einen Eigentumsverlust durch die Wegnahme durch das NS-Propagandaministerium verneinte das Gericht. Zwar hätten entsprechende NS-Normen zur Beschlagnahmung jüdischen Vermögens bestanden, diese seien jedoch – spätestens nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 1968 und nach der Radbruch’schen Formel26 – nichtig, da „der Widerspruch zur Gerechtigkeit ein so unerträgliches Maß erreicht hat, dass sie von Anfang an als nichtig angesehen werden muss.“ Sachs habe somit lediglich den Besitz, nicht aber das Eigentum an seiner Sammlung verloren.

Auch ein Eigentumsübergang auf den Bankier Lenz sei nie erfolgt, da es weder eine Übereignung (§ 929 BGB) noch einen Sicherungsvertrag gegeben habe; zudem sei das Geschäft als Scheingeschäft (§ 117 BGB) nichtig. Ebenso wenig sah das Gericht in Sachs’ Brief an den Museumsmitarbeiter einen Verzicht auf Eigentum (§ 959 BGB), da es an einem Verzichtswillen und an einer wirksamen Annahme fehlte. Auch die Entschädigungszahlung von 225.000 DM nach dem Bundesrückerstattungsgesetz (BRüG) habe keinen Eigentumsverlust bewirkt, da das BRüG lediglich Geldansprüche regele und die dingliche Eigentümerstellung unberührt lasse.27

Entscheidend war schließlich die Frage, ob das Vermögensgesetz (VermG) als spätere Spezialnorm die Anwendung des BGB ausschloss. Das Landgericht verneinte dies unter Hinweis auf die sogenannte Gebietsbezogenheit: Das VermG sei seinem Zweck nach auf Vermögenswerte im Gebiet der ehemaligen DDR beschränkt, also auf Fälle, in denen Geschädigte dort keine Möglichkeit hatten, ihre Ansprüche nach westlichem Recht geltend zu machen.28 Da die Sammlung von Hans Sachs 1938 in Berlin-Schöneberg – also im späteren Westteil der Stadt – entzogen worden war, fehle diese Gebietsbezogenheit. Damit war das Vermögensgesetz nicht anwendbar und konnte das BGB nicht verdrängen.29 Folglich blieb das allgemeine Zivilrecht maßgeblich, und Peter Sachs konnte seinen Herausgabeanspruch aus § 985 BGB erfolgreich geltend machen. Das Landgericht sprach ihm daher das Eigentum und die Herausgabe der Sammlung zu.

Franz von Stuck, Poster für die Internationale Hygiene Ausstellung in Dresden 1911.

5.2. Kammergericht Berlin

Das DHM legte Berufung ein. Das Kammergericht bestätigte zwar, dass Hans Sachs Eigentümer geblieben war, verneinte aber den Herausgabeanspruch. Es nahm an, dass der Vorrang der alliierten Rückerstattungsgesetze die Anwendung des BGB ausschließe, und berief sich zudem auf den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB): Ein Recht könne verwirkt werden, wenn es über lange Zeit nicht geltend gemacht werde und der Gegner darauf vertrauen dürfe, dass dies auch künftig nicht geschehe. In Sachs’ Brief von 1966 und der oben angeführten Äußerung aus den 1970er-Jahren sah das Gericht ein solches Vertrauen begründet. Es lehnte daher die Herausgabe ab, obwohl es das Eigentum des Klägers anerkannte.30

Eigentum und Besitz fielen damit auseinander. Das Ergebnis ist ein „nacktes Eigentumsrecht, dem der Rechtsverwirklichungsanspruch fehlt (nuda proprietas, dominium sine re)“.31

5.3. Bundesgerichtshof

Der BGH hob 2012 das Urteil des Kammergerichts auf und entschied zugunsten von Peter Sachs. Zwar bestätigte er grundsätzlich die Möglichkeit einer Verwirkung, stellte aber klar, dass hierfür besonders hohe Anforderungen gelten, da der Anspruch den Kern des Eigentumsrechts betrifft. Der bloße Zeitablauf genüge nicht. Auch Sachs’ Äußerungen reichten nicht aus, um ein berechtigtes Vertrauen des Museums zu begründen.32

Eine Verjährung lehnte der BGH ebenfalls ab: Die Zeit bis zur Wiedervereinigung könne wegen der faktischen Unmöglichkeit, Ansprüche in der DDR geltend zu machen, nicht angerechnet werden.33

Auch die Frage der Anwendbarkeit des Vermögensgesetzes entschied der BGH eindeutig: Das Gesetz sei im Fall Sachs nicht anwendbar, da sich die Sammlung 1938 in Berlin-Schöneberg befand und somit nicht im Beitrittsgebiet lag. Das VermG sperre daher die Anwendung des BGB nicht.
Zudem stellte der BGH klar, dass die alliierten Rückerstattungsgesetze keine dauerhafte Sperrwirkung gegenüber zivilrechtlichen Ansprüchen entfalten, insbesondere wenn der Geschädigte – wie Sachs – erst nach Fristablauf vom Verbleib der Sammlung erfahren habe. Der Vorrang dieser Sondergesetze sei durch den Grundsatz der Naturalrestitution begrenzt.34 Auch das Bundesrückerstattungsgesetz schließe zivilrechtliche Ansprüche nicht aus, da es lediglich Entschädigungszahlungen, nicht aber Herausgabeansprüche regele. Damit bestätigte der BGH das Urteil des Landgerichts und sprach Peter Sachs das Eigentum und den Anspruch auf Herausgabe der Sammlung zu.

5.4. Die Gerichtsurteile im Vergleich

Die unterschiedlichen Entscheidungen im Fall Sachs spiegeln die grundlegende Spannung zwischen Sonderrecht der Wiedergutmachung und allgemeinem Zivilrecht wider. Während das Landgericht Berlin Sachs die Herausgabe auf Grundlage des BGB (§ 985) zusprach, weil weder das Bundesrückerstattungsgesetz (BRüG) noch das Vermögensgesetz (VermG) anwendbar waren, verneinte das Kammergericht jeden zivilrechtlichen Anspruch: Es sah den Vorrang der alliierten Rückerstattungsgesetze und nahm eine Verwirkung nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) an. Der Bundesgerichtshof stellte 2012 schließlich klar, dass das BGB auch in Restitutionsfällen anwendbar bleibt, wenn Sonderregelungen – etwa wegen Fristablaufs oder fehlender Anwendbarkeit – keine Abhilfe bieten. Damit widersprach er nicht nur der Auffassung der Vorinstanz, sondern auch der älteren Rechtsprechung aus den 1950er-Jahren, die den Rückerstattungsgesetzen eine ausschließliche Geltung zuerkannte. Der Grundsatz der Naturalrestitution begrenze jeden gesetzlichen Vorrang: Vorrang habe die Rückgabe, nicht die bloße Entschädigung.


6. Zwischen Gerechtigkeit und Rechtsicherheit: Das BGH-Urteil als Paradigmenwechsel in der Restitutionspraxis?

Mit dem Urteil im Fall Sachs beanspruchte das Gericht die Deutungshoheit über die NS-Raubkunstfälle zurück, die es spätestens mit der Installierung der Beratenden Kommission dauerhaft abgetreten zu haben schien. Das BGH-Urteil im Fall Sachs revidiert, jedenfalls für bestimmte Konstellationen, die vom BGH in den 1950er Jahren geprägte Rechtsprechung. Dass Restitutionsansprüche in NS-Raubkunstfällen ausschließlich über die Rückerstattungsnormen geltend gemacht werden können, war mit diesem Urteil, jedenfalls für die betroffenen Fälle, vorerst vom Tisch. Ob das Urteil des BGH einen Paradigmenwechsel in der höchstrichterlichen Rechtsprechung in Restitutionsfällen einleitet oder ob mit einer Wiederholung des BGH-Urteils wegen „derart grundlegende[r] Bedenken“ ohnehin nicht zu rechnen sei, bleibt weiterhin abzuwarten. Der seit den 1950er Jahren von vielen Seiten gewünschte Schlussstrich in Restitutionsfällen, scheint somit ein weiteres Mal aufgeschoben.

Die Entscheidung wurde kontrovers diskutiert und u.a. als “gefährliches Fehlurteil” kritisiert. Andere kommen zu der Einschätzung, das Urteil sei nicht „zwingende Folge aus der Rückerstattungsgesetzgebung“, sondern erkläre sich aus dem „gegenwärtigen Bewusstsein um die Raubkunst- und Restitutionsproblematik“ und somit als Beitrag der Rechtsprechung zur Lösung einer schwierigen Rechtslage.

Man mag kritisieren, dass der BGH die gesetzlichen Ausschlussfristen mit seinem Urteil partiell aushebelt und somit der durch die knappen Fristen in den Rückerstattungsgesetzen intendierte Rechtsicherheit und den Rechtsfrieden gefährdet, indem es den Rechtsweg für Restitutionsansprüche wieder eröffnet. Auch das Argument, die absolute Sperrwirkung der Rückerstattungsnormen widerspräche dem Sinn und Zweck des Gesetzes (s.o.), vermag nach so langer Zeit nur noch bedingt zu überzeugen. Hier stehen sich die individuellen Interessen der Geschädigten auf der einen Seite und das Interesse der Allgemeinheit nach Rechtsfrieden auf der anderen Seite gegenüber.

Zugunsten einer Wiedereröffnung des Rechtsweges, sei es auf dem vom BGH im Urteil Sachs gewählten Weg oder mittels einer Gesetzesnovelle, spricht hingegen die Verwirklichung einer zentralen Funktion des Rechts im Rahmen der Aufarbeitung: Indem das Recht – und sei es um den Preis der partiellen Verunsicherung der Rechtssicherheit und des beschworenen „Rechtsfriedens“ – vergangenes Unrecht (juristisch) korrigiert, trägt es zur Stabilisierung der neuen Ordnung und zur Delegitimierung des Unrechtssystems bei.

Im Anschluss an das Urteil im Fall Sachs wurden die Stimmen lauter, die eine gesetzliche Neuregelung der NS-Raubkunstfälle forderten.35 Mittlerweile ist die Beratende Kommission Geschichte: Im März 2024 beschlossen Bund, Länder und die kommunalen Spitzenverbände, ihre Tätigkeit zum 30. November 2025 einzustellen und ab Dezember 2025 eine neue Schiedsgerichtsbarkeit einzuführen. Diese soll auf der Grundlage einer gemeinsam mit der Jewish Claims Conference und dem Zentralrat der Juden in Deutschland entwickelten Schiedsgerichtsordnung und eines verbindlichen Bewertungsrahmens arbeiten. Anders als bei der Beratenden Kommission, genügt künftig die Anrufung durch eine Partei und die Entscheidungen des Schiedsgerichts werden rechtsverbindlich sein. Mit dieser Reform ist die Hoffnung verbunden, den Opfern und ihren Nachkommen die Durchsetzbarkeit ihrer Ansprüche zu erleichtern. Auf ein umfassendes Restitutionsgesetz gilt es jedoch weiterhin zu warten.


  1. Hans Sachs, „Die größte Plakatsammlung der Welt 1896 bis 1938“, 1953 (auch zitiert in LG Berlin; Urteil vom 10.02.2009 – 19 O 116/08, S. 2. ↩︎
  2. Ebd. ↩︎
  3. Krischel, Matthias, „Hans Sachs–Zahnarzt, Migrant und ‚Plakatfreund‘“, in: Zahnmedizin Online (2020) Nr. 3., S. 1­–6, S. 1. ↩︎
  4. Ebd., S. 4. ↩︎
  5. LG Berlin, Urteil vom 10.02.2009 – 19 O 116/08, S. 2. ↩︎
  6. Weller, S. 93 f. LG Berlin; LG Berlin, Urteil vom 10.02.2009 – 19 O 116/08, S.1 ff. ↩︎
  7. Zu den beiden Begriffen und ihren Konnotationen, siehe Vergau, Jutta, Aufarbeitung von Vergangenheit vor und nach 1989. Eine Analyse des Umgangs mit den historischen Hypotheken totalitärer Diktaturen in Deutschland (Marburg: 2000), S. 18. ↩︎
  8. Pampel. Bert, „Was bedeutet ‚Aufarbeitung der Vergangenheit‘? Kann man aus der ‚Vergangenheitsbewältigung‘ nach 1945 für die ‚Aufarbeitung‘ nach 1989 Lehren ziehen?, in: Aus Politik und Zeitgeschichte (1995) S. 27–38, S. 31. ↩︎
  9. Wasmuth, Johannes, „Aufarbeitung der unter NS-Herrschaft verübten Entziehung von Kunstwerken“, in: NJW (2014), S. 747–753, S. 748. ↩︎
  10. Ebd. ↩︎
  11. Vgl. Art. 1, Law. No. 59 Restitution of Identifiable Property. ↩︎
  12. Military Government, United States Area of Control, Germany, Law. No. 59 Restitution of Identifiable Property, 10.11.1947, in: Godin, Reinhard v. u. Franz v. Godin (Hrsg.), Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände in der amerikanischen und britischen Besatzungszone und in Berlin (Berlin: 1950); Verordnung Nr. 120 über die Rückerstattung geraubter Vermögensobjekte vom 10.11.1947, in: Journal Officiel. Amtsblatt des französischen Oberkommandos in Deutschland, Nr. 119, 14.11.1947 (MRVO), S. 1219–1222; Gesetz Nr. 59 (Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände an Opfer der nationalsozialistischen Unterdrückungsmaßnahme) der Militärregierung Deutschland – britisches Kontrollgebiet – vom 12.05.1949, in: Godin (Hrsg.), Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände, S. 261–471; VO BK/O (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin für die westlichen Sektoren von Berlin vom 12.5. 1949 – Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände an Opfer der nationalsozialistischen Unterdrückungsmaßnahmen (REAO). ↩︎
  13. Finkenauer, Thomas, „Die Verjährung bei Kulturgütern – zur geplanten‚ lex Gurlitt“, in: JZ (2014) 10, S. 479–488, S. 482. ↩︎
  14. Art. 59 ff., Law. No. 59 Restitution of Identifiable Property. ↩︎
  15. Vgl. LG Berlin, Urteil vom 10.02.2009 – 19 O 116/08. ↩︎
  16. LG Berlin, Urteil vom 10.02.2009 – 19 O 116/08, S. 3. ↩︎
  17. BGH, Urteil vom 8. 10. 1953 – IV ZR 30/53 (Neustadt), in: NJW (1953) S. 1909–1910. ↩︎
  18.  Dubro, Heinz, „Testamentsanfechtung nach REG“, in: NJW (1953), 706. ↩︎
  19. LG Berlin, Urteil vom 10.02.2009 – 19 O 116/08 = BeckRS (2009), S. 3. ↩︎
  20. Spannuth, Jan Philipp, „Der Umgang mit dem ‚arisierten‘ Vermögen der Juden und die Gestaltung der Rückerstattung im wiedervereinigten Deutschland“, in: Goschler/Lillteicher (Hrsg.), Arisierung und Restitution, S. 241. ↩︎
  21. Lahusen, Benjamin, „Vom hard law zum soft law und wieder zurück? Die Rückerstattung nationalsozialistischer Raubkunst seit 1945“, in: KUR (2022) Nr. 3/4, S. 91–97, S. 93. ↩︎
  22. Washington Conference Principles on Nazi-Confiscated Art (3.12.1998), http://www.lootedartcommission.com/Washington-principles, aufgerufen am 24.11.22, 13h. ↩︎
  23. Pressemitteilung: Zweite Empfehlung der Beratenden Kommission für die Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzogener Kulturgüter, S. 1., abrufbar unter: https://www.beratende-kommission.de/de/presse. ↩︎
  24. Verlautbarung der Kommission und der Kooordinierungstellen, zitiert nach Kahmann, Henning, „Dringender Reformbedarf bei der Limbach-Kommission, in ZOV (2016) 1, S. 8–12, S. 9. ↩︎
  25. Das Recht der Kommission, die Akteneinsicht zu verweigern, der bestätigte das Verwaltungsgericht … (…). Die Fraktion der FDP im Bundestag stellte 2018 einen Antrag, in dem sie eine Reform der Beratenden Kommission forderte, u.a. die vollumfängliche Akteneinsicht für alle Verfahrensbeteiligten, vgl. Deutscher Bundestag, Drucksache 19/5423, 01.11.2018, S. 2. ↩︎
  26. BVerfGE 23, 98-113, Beschluss vom 14. Februar 1968, 2 BvR 557/62. ↩︎
  27. LG Berlin, Urteil vom 10.02.2009, S. 7–9. ↩︎
  28. Vgl. LG Berlin, Urteil vom 10.02.2009 – 19 O 116/08 = BeckRS 2009, 6409, S. 9; Bundesverwaltungsgericht, ZOV 2005, 217 ff.  ↩︎
  29. Vgl. LG Berlin, Urteil vom 10.02.2009, S. 9. ↩︎
  30. KG Berlin, Urteil vom 28.1.2010 − 8 U 56/09 = NJOZ (2011), 881–884. ↩︎
  31. Finkenauer, Thomas, „Die Verjährung bei Kulturgütern – zur geplanten ‚lex Gurlitt‘“, in: JZ (2014) 10, S. 479–488, S. 482. ↩︎
  32. BGH, Urteil v. 16. März 2012, V ZR 279/10, Rn. 24f. ↩︎
  33. BGH, Urteil v. 16. März 2012, V ZR 279/10, Rn. 26. ↩︎
  34. Ebd., Rn. 17. ↩︎
  35. z.B. Schönberger, Sophie, “Die Zeit heilt keine Wunden”, https://www.preussischer-kulturbesitz.de/newsroom/dossiers-und-nachrichten/dossiers/magazin-ns-raubkunst/die-zeit-heilt-keine-wunden.html (abgerufen am 10.12.22, 11:30h). ↩︎

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